AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der xanario ID Ltd.


Stand 01/2021

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der xanario ID Ltd., Niederlassung Deutschland, (im Folgenden „xanario“), gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen xanario und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, xanario hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn xanario in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

2. Leistungsumfang

2.1 Zu den Leistungen von xanario gehören:

2.1.1 Überlassung von Online-Shop-Software

2.1.2 Dienstleistungen wie
- Installation und Konfiguration von Software
- Unterstützung bei der Einbindung von Erweiterungen und/oder Modulen
- Schulungen
- Serveradministration
xanario erbringt die Dienstleistung gemäß den zusätzlichen Vereinbarungen im Einzelauftrag. Der Kunde trägt die Projekt- und Gesamtergebnisverantwortung. xanario unterstützt den Kunden lediglich bei dessen Projekt.

2.1.3 Werklieferungsleistungen
- Updaten von Online-Shop-Software
- Erstellen neuer Module und Erweiterungen

Sind Werklieferungsleistungen vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen in Ziffer 9.

2.2 Der Quellcode gehört nicht zum Leistungsumfang, es sei denn es ist im Einzelauftrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.3 Der Umfang der jeweiligen vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag, der unter Geltung dieser AGB zustande kommt.

2.4 Äußerungen oder Anpreisungen von nicht ausdrücklich hierfür autorisierten Vertretern oder Mitarbeitern von xanario, stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der vertraglichen Leistung dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von xanario nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich im Einzelauftrag unter Verwendung des Begriffes „Garantie“ bezeichnet.

2.5 xanario ist berechtigt, sich zur Durchführung erteilter Aufträge ganz oder in Teilen der Leistungen Dritter zu bedienen.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote und Preislisten von xanario sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden.

3.2 Produktdarstellungen auf der Internetpräsenz von xanario dienen zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden. Sein Angebot kann der Kunde ausschließlich unter Zusendung des auf der Internetpräsenz von xanario abrufbaren und vom Kunden ausgefüllten und unterschriebenen Bestellformulars per Telefax abgeben. xanario kann das Angebot des Kunden durch eine schriftliche (Brief) oder elektronisch übermittelte (E-Mail) Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware oder Leistungsaufnahme innerhalb von fünf Tagen annehmen. Mit Annahme der Bestellung durch xanario kommt der Vertrag unter Geltung dieser AGB zustande.

3.3 Mit Abgabe seiner Erklärung zum Vertragsschluss erklärt der Kunde, dass er als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

4. Fertigstellungs- und Liefertermine; Verzug

4.1 Fertigstellungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4.2 xanario ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

4.3 Bei Verzug von xanario ist der Kunde auf Verlangen von xanario verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Leistung besteht. Kommt xanario in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 8 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 8 % dieses Preises.

4.5 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von xanario zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

4.6 Der Nachweis eines höheren oder niedrigerer Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4.7 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von xanario beruht.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde wird die im Einzelauftrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten, organisatorischer Unterstützung) erbringen. Er wird den Mitarbeitern von xanario benötigte Daten und Informationen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.

5.2 Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm übertragenen und im Einzelauftrag vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird.

5.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

6. Vergütung; Zahlungsmodalitäten

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der Vergütung an xanario im Wege der Vorauskasse.

6.2 Von xanario angegebene Preise sind Euro-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.3 Als Zahlungsart sind ausschließlich Überweisungen zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert auf einem Konto von xanario gutgeschrieben ist.

6.4 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung und vorbehaltlich Ziffer 6.5 ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.5 Ein im Einzelauftrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle in diesem Einzelauftrag vereinbarten vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Festpreises erfolgt durch die vereinbarten Abschlagszahlungen, die zu den im Einzelauftrag vereinbarten Abschlagsfristen zur Zahlung fällig sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die erste Abschlagszahlung in Höhe von 40 % bei Auftragserteilung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer Rechnung.

6.6 Im Falle des Zahlungsverzuges hat xanario Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die gesetzlichen Rechte von xanario im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Rechnungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.

6.7 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, xanario bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

6.8 xanario behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf eine Zeitraum von 12 Monate mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Kunde das Recht, den Einzelauftrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen. Ein Schadensersatz des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen. xanario hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelauftrages erbrachten Leistungen.

7. Rechts- und Eigentumsvorbehalt

xanario behält sich das Eigentum an den vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Weiterhin behält sich xanario das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller ihrer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Rechtseinräumungen an der Software oder Vertragsergebnissen erfolgen entsprechend aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der Vergütung.

8. Pflichtverletzung bei Dienstleistungen

8.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat xanario dies zu vertreten, ist xanario verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von xanario zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Einzelauftrag fristlos zu kündigen.

8.2 In diesem Falle hat xanario Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelauftrages erbrachten Leistungen.

8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. xanario hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelauftrages erbrachten Leistungen.

8.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Besondere Bestimmungen bei Werklieferungsleistungen

9.1 Inspektion und Lieferung von Werklieferungsleistungen

9.1.1 Sind im Einzelauftrag Werklieferungsleistungen vereinbart, finden gemäß § 651 Abs.2 BGB die Vorschriften über den Kauf mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.

9.1.2 Die von xanario gelieferten Werklieferungsleistungen sind vom Kunden auf das Vorliegen der vereinbarten Spezifikationen zu überprüfen. Während der Entwicklungsphase ist xanario berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile der Werklieferungsleistungen zur Teilinspektion vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilinspektion verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Werklieferungsleistungen inspektionsfähige Einzelleistungen darstellen.

9.1.3 Eine Inspektion gilt als ohne Beanstandung erfolgt, wenn und soweit der Kunde einen Inspektionstermin nicht wahrnimmt, der ihm mindestens drei Wochen im Voraus bekannt gemacht wurde, oder die Werklieferungsleistungen ohne Inspektion rügelos in Gebrauch nimmt. Die Werklieferungsleistungen gelten auch als inspiziert, wenn kein Mängelbericht innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Inspektionstermin bei xanario eingeht.

9.1.4 Der Kunde informiert xanario unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel. Wenn ein Mängelbericht abgegeben wird, stehen dem Kunden die Rechte gemäß 9.2 zu.

9.1.5 Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei der Inspektion kannte, ohne sich seine Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gem. Ziffer 9.2 vorzubehalten.

9.1.6 Die Inspektion stellt keine Abnahme im Sinne von § 640 BGB dar.

9.1.7 Die Vergütung für Werklieferungsleistungen wird aufgrund deren Lieferung geschuldet.

9.1.8 Ist die Lieferung fällig und leistet xanario nach einer Mahnung des Kunden nicht oder nicht zu den im Einzelauftrag vereinbarten Terminen, ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von xanario zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Bis zum Zugang der Antwort bei xanario bleibt diese zur Leistung berechtigt.

9.2 Mängelhaftung

9.2.1 xanario gewährleistet, dass die Werklieferungsleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Sachmängeln gem. § 434 BGB behaftet sind. Ein unerheblicher Mangel ist unbeachtlich.

9.2.2 xanario weist darauf hin, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software und Softwareergebnisse so zu erstellen oder anzupassen, dass sie in allen Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Abweichungen von Werklieferungsleistungen, die in ihren gemäß Pflichtenheft wesentlichen und überwiegenden Funktionen brauchbar sind, stellen daher keine wesentlichen Mängel dar.

9.2.3 Der Kunde hat im Browser (Betrachtungssoftware für Internetseiten) sowie in der verwendeten Hardware individuelle Einstellmöglichkeiten, die die Darstellungsweise (z.B. von Produkten, Templateseiten etc.) verändern können. Die verschiedenen Browser interpretieren den Quellcode zum Teil ebenfalls unterschiedlich, was zu unterschiedlichen Darstellungsarten führen kann. xanario übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die Produkte, HTML/PHP-Dokumente etc. mit allen Browsern und mit jeder verwendeten Hardware völlig identisch dargestellt werden.

9.2.4 Die Mängelhaftung entfällt, sofern der Kunde ohne Zustimmung von xanario die Werklieferungsleistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, oder in einer anderen als vertraglich vereinbarten Systemumgebung oder entgegen der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

9.2.5 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Kenntnis zu melden. Andernfalls gelten die Werklieferungsleistungen auch in Ansehen des Mangels als genehmigt. Ferner hat der Kunde die Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

9.2.6 Weisen die Werklieferungsleistungen einen Mangel im Sinne der Ziffer 9.2.1 auf, kann xanario den Mangel nach ihrer Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.

9.2.7 Der Kunde unterstützt xanario in angemessenem und zumutbarem Umfang und gewährt xanario insbesondere angemessene Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten. Sofern und soweit xanario auch durch zweimalige Nacherfüllung eine vertragsgemäße mangelfreie Leistung nicht gelingt, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Einzelauftrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

9.2.8 Die Mängelhaftungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Werklieferungsleistungen. Nacherfüllungsleistungen von xanario führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.

9.2.9 Die vorstehenden Haftungs- und Verjährungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Kardinalpflichten, Arglist, bei Personenschäden, Garantiezusagen sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

9.2.10 xanario kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.

9.3 Entsprechende Anwendung bei Überlassung von Software auf Dauer

9.3.1 Vorstehende Regelungen gelten entsprechend bei Überlassung von Online-Shop-Software auf Dauer (zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechtseinräumung).

10. Schutzrechtsverletzung

10.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse oder Werklieferungsleistungen gem. Ziffer 9 (im Folgenden „Vertragsergebnisse“) geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet xanario wie folgt:

10.2 xanario wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Vertragsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies xanario zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie diese Vertragsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, diese Vertragsergebnisse zurückzugeben.

10.3 Voraussetzungen für die Haftung von xanario nach Ziffer 10.1 sind, dass der Kunde xanario von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen xanario überlässt oder nur im Einvernehmen mit xanario führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von xanario.

10.4 Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

10.5 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen xanario ausgeschlossen.

10.6 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

11. Haftung

11.1 Die Haftung für Verletzung von Dienstleistungspflichten ist in Ziffer 8, für Mängel von Werklieferungsleistungen in Ziffer 9.2 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 10 geregelt. Im Übrigen haften die Parteien einander wie folgt:

11.2 Im Falle einer Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten durch xanario oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung der xanario dem Grunde nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für die Verletzung von sonstigen unwesentlichen Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

11.3 Bei Verlust von Daten haftet xanario nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

11.4 Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 11.2 und 11.3 gelten nicht bei Arglist, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantieversprechen sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

11.5 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

12. Nutzungsrechtseinräumung

Ist im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart, räumt xanario dem Kunden mit vollständiger Zahlung der im Einzelauftrag vereinbarten Vergütung das zeitlich unbegrenzte, nicht oder sofern eine zeitlich begrenzte Nutzung vereinbart, ein auf die vereinbarte Dauer zeitlich begrenztes ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die vertragsgegenständliche Software oder die im Rahmen des Einzelauftrages erbrachten Vertragsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Einzelauftrages ergibt. Ein Bearbeitungs- oder Änderungsrecht wird nicht eingeräumt, es sei denn es ist im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart. Bei Überlassung von Online-Shop-Software gilt die Nutzungsrechtseinräumung ausschließlich für die Nutzung für die vom Kunden im Einzelauftrag angegebene Domainadresse.

13. Änderungsverlangen

13.1 Der Kunde kann nach Vertragsabschluss per E-Mail Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von xanario verlangen, es sei denn, dies ist für xanario unzumutbar.

13.2 xanario hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von 10 Kalendertagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für xanario unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert, und ein entsprechendes Prüfungsangebot mit ihren Preisvorstellungen zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen 10 Kalendertagen per E-Mail entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

13.3 Hat xanario weder die Änderung als unzumutbar abgelehnt noch die Erteilung eines Prüfungsauftrages gewünscht, hat xanario dem Kunden ein Realisierungsangebot mit Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z. B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung) zu unterbreiten.

13.4 Der Kunde wird das Realisierungsangebot von xanario innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme des Angebots sind die angebotenen Leistungsänderungen beauftragt und die im Angebot enthaltenen Vertragsänderungen verbindlich.

13.5 Hat das Änderungsverlangen des Kunden keine Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung), wird xanario dies dem Kunden innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gemäß Ziffer 13.2 per E-Mail mitteilen. Der Kunde und xanario werden dann die gewünschten Leistungsänderungen verbindlich festlegen und die hierfür notwendigen Anpassungen der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unverzüglich vornehmen.

13.6 Der Kunde und xanario können verlangen, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Arbeiten bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.

13.7 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsverlangens zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. dessen Prüfung die Arbeiten unterbrochen wurden. xanario kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung einer vereinbarten Obergrenze bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Kunden dies schriftlich mitgeteilt wurde.

14. Datenschutz, Verantwortlichkeiten für Daten

14.1 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

14.2 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch xanario personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes xanario von Ansprüchen Dritter frei.

14.3 Es wird klargestellt, dass der Kunde sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne “Herr der Daten” bleibt (§ 11 BDSG). Der Kunde ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten (eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) Alleinberechtigter. xanario nimmt keinerlei Kontrolle der für den Kunden gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Kunde. xanario ist lediglich berechtigt, die kundenspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) und im Rahmen des Einzelvertrages zu verarbeiten und/oder zu nutzen; insbesondere ist es xanario verboten, ohne vorherige Zustimmung des Kunden die kundenspezifischen Daten Dritten auf eine andere als nach dem im Einzelvertrag vereinbarte Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn und soweit eine Änderung oder Ergänzung von kundenspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist xanario im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Geltung des Einzelvertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Kunden (z.B. Abrechnungsdaten zwecks Abrechnung von Leistungen gegenüber dem Kunden) berechtigt.

14.4 Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten (z.B. Graphiken, Animationen, Schnittstellenbeschreibungen) ist der Kunde verantwortlich, insbesondere für deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie dafür, dass sie keine Rechte Dritter verletzen (z.B. wegen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- oder Datenschutzverletzungen).

15. Schlussbestimmungen

15.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren (CISG).

15.2 Erfüllungsort ist Chemnitz. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Chemnitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis von xanario, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

15.3 Die Vertragssprache ist deutsch.

Informationen zur xanario ID Ltd.

xanario ID Limited
Company Nummer: 645889
2 Kandoy House
Dublin 3
D03Y1E2
Irland
Director: Kai Müller

xanario ID Ltd.
Niederlassung Deutschland
Schulstr. 11
D-09125 Chemnitz
Telefon +49 (0)371 240 80 780
Geschäftsführung: Kai Müller
Handelsregister und Handelsregisternummer: Amtsgericht Chemnitz HRB 32398